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Statuten Feuerwehrverein Glarus

  1. NAME, SITZ UND ZWECK
  2. Artikel 1: Name und Sitz
    Unter dem Namen „Feuerwehrverein Glarus“, im folgenden FVG genannt, besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in
    Glarus.
    Artikel 2: Zweck
    Der FVG pflegt die Kameradschaft und Geselligkeit unter Feuerwehrinteressierten und unterstützt und organisiert Anlässe im Bereich des Feuerwehrwesens
    Artikel 3:
    Der FVG ist politisch und konfessionell neutral. Das Vereinsjahr beginnt am 1.
    Januar und endet am 31. Dezember.
    2. MITGLIEDSCHAFT
    Artikel 4:
    Der FVG besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern. Die Aufnahme von
    neuen Mitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung.
    Aktivmitglieder
    Als Aktivmitglieder können Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr aufgenommen werden:
    - die aktiv im Feuerwehrdienst sind, oder
    - die Feuerwehrdienst geleistet haben, oder
    - die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, sich aber für das Feuerwehrwesen der Gemeinde Glarus interessieren und den Verein unterstützen wollen.
    Ehrenmitglieder
    Personen, die sich in ausserordentlicher Weise um das Wohl des Vereins oder im
    persönlichen Einsatz für den Vereinszweck verdient gemacht haben, können zum
    Ehrenmitglied ernannt werden. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines
    Vollmitgliedes, zahlen aber keine Beiträge. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand zu Händen der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
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    Gönner
    Gönner sind Personen die nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Sie leisten einen Beitrag zur Unterstützung des Vereins.
    Artikel 5: Austritt
    Der Austritt aus dem FVG ist jederzeit auf die folgende HV möglich. Der Austritt ist
    14 Tage vor der HV dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
    Artikel 6: Ausschluss
    Mitglieder, die den Interessen des FVG zuwiderhandeln oder dessen Ehre grob
    verletzen können durch Beschluss der Hauptversammlung aus dem FVG
    ausgeschlossen werden damit verlieren sie den Anspruch auf das
    Vereinsvermögen. Mitglieder die 2-mal in Folge den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt haben werden automatisch ausgeschlossen.
    3. ORGANISATION UND LEITUNG
    Artikel 7: Organe
    Organe des FVG sind:
    • Hauptversammlung
    • Vorstand
    • Kontrollstelle
    Artikel 8: Ordentliche Hauptversammlung
    Die Hauptversammlung bildet das oberste Organ des FVG. Sie tritt alljährlich bis
    spätestens April zur Behandlung der ordentlichen Geschäfte zusammen.
    Sie wird durch den Vorstand einberufen.
    Der Vorstand bereitet die Geschäfte vor. Die Mitglieder sind spätestens 4 Wochen
    vor der Hauptversammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste schriftlich
    einzuladen.
    Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens 2 Wochen vor
    Abhaltung dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
    Stimmrecht
    Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Vereinsbeschlüsse werden
    mit dem absoluten Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
    Artikel 9: Ausserordentliche Hauptversammlung
    Die ausserordentliche Hauptversammlung tritt überdies zusammen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen.
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    Artikel 10: Befugnisse der Hauptversammlung
    Die Hauptversammlung ist zuständig für folgende statutarische Geschäfte:
    1. Appell
    2. Wahl der Stimmenzähler
    3. Protokoll der letzten Hauptversammlung
    4. Jahresbericht des Präsidenten
    5. Jahresrechnung/Revisorenbericht
    6. Festlegen des Jahresbeitrages
    7. Mutationen/Ehrungen
    8. Jahresprogramm
    9. Wahlen
    1. des Präsidenten
    2. des Vorstandes
    3. der Revisoren
    10. Anträge und Mitteilungen a. des Vorstandes b. der Mitglieder
    11. Allfälliges und Umfrage
    Artikel 11: Vorstand
    Der FVG-Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens:
    • Präsident
    • Vizepräsident
    • Veranstaltungsverantwortlicher/Event Manager
    • Aktuar
    • Kassier
    Der Vorstand konstituiert sich selber.
    Kompetenzen
    Der Vorstand bestimmt und erledigt alles, was zur Führung und Erhaltung des
    FVG notwendig und nützlich und nicht ausdrücklich der Hauptversammlung
    vorbehalten ist. Der Vorstand kann über einen Betrag von CHF 2000.00 pro Vereinsjahr selbständig bestimmen im Rahmen der vorhandenen Mittel.
    Wahlen
    Die Vorstandsmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die
    Hauptversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
    Artikel 12: Kontrollstelle
    Als Kontrollstelle werden auf Antrag des Vorstandes jeweils zwei Revisoren durch die
    Hauptversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
    Artikel 13: Verpflichtungen / Verbindlichkeiten
    Für die Verbindlichkeiten des FVG haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
    Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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    4. RECHNUNGSWESEN
    Artikel 14: Einnahmen
    Die Einnahmen des FVG bestehen aus:
    • Mitgliederbeiträgen;
    • Entschädigung für Arbeitseinsätze; (Zins Ertrag)
    • Freiwillige Beiträge und Spenden.
    Artikel 15: Mitgliederbeiträge
    Jedes Aktivmitglied bezahlt einen Vereinsbeitrag.
    Der Vereinsbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung
    festgelegt.
    5. VERSCHIEDENES
    Artikel 16: Zuwiderhandeln gegen die Interessen des FVG
    Alle Mitglieder des FVG sind verpflichtet, die Interessen des FVG zu wahren und
    die Statuten sowie die Anordnungen des Vorstandes zu beachten.
    Artikel 17: Versicherungen
    Der FVG haftet grundsätzlich nicht für Unfälle, Sachschäden und
    Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die
    Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend zu versichern.
    Artikel 18: Auflösung
    Die Auflösung des FVG kann nur anlässlich einer Urnenabstimmung mit
    Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden stimmberechtigten
    Mitglieder beschlossen werden.
    Artikel 19: Vermögensverwendung
    Im Auflösungsfall wird das Vereinsvermögen dem Gemeinderat Glarus übergeben,
    welcher dies zinstragend anlegt. Es bleibt während fünf Jahren einem eventuell
    neu gegründeten Feuerwehrverein sichergestellt. Erfolgt innerhalb von fünf
    Jahren keine Neugründung, so geht das Vermögen in den Besitz der Gemeinde Glarus
    über und ist für die Förderung der Jugend in der Gemeinde zu verwenden.
    Artikel 20: Statutengenehmigung
    Die Statuten des FVG sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.
    Artikel 21: Inkrafttreten
    Diese Statuten treten per 01. April 2022 in Kraft
    Genehmigt durch die Gründungsversammlung vom 25. März 2022

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